Bundesfinanzhof 6. Senat 1 August 2016, VI B 18/16
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Germany · · · 01-08-2016
Leitsatz 1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Neu- oder Wiederbeschaffung von Möbeln nach einer Scheidung als Folgekosten der Scheidung keine außergewöhnliche Belastung darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn der eine Ehegatte einen Teil der Möbel aufgrund einer richterlichen Teilungsanordnung dem anderen Ehegatten überlassen musste. 2.
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