Bundesfinanzhof 7. Senat 14 June 2016, VII R 20/14

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Germany · · · 14-06-2016

Leitsatz 1. NV: Die Haftungsquote ist für das Unternehmen einheitlich --ohne Aufteilung auf Geschäftsbereiche oder Tätigkeitsfelder-- zu berechnen. 2. NV: Nach § 166 AO ist der Geschäftsführer bei seiner Inanspruchnahme als Haftender mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die er als Vertreter der Gesellschaft gegen die betreffende Steuerfestsetzung hätte vorbringen können. 3.

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