Bundesfinanzhof 10. Senat 2 August 2016, X B 10/16
Also known as
Germany · · · 02-08-2016
Leitsatz 1. NV: Lehnt das FG den Antrag eines Beteiligten auf Aufhebung, Verlegung oder Vertagung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht ab, liegt darin ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs. 2. NV: Auch Schlussfolgerungen aus unstreitigen Tatsachen, die bisher nicht gezogen wurden und überraschend sind, gebieten die Gewährung rechtlichen Gehörs. 3.
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