Bundesfinanzhof 6. Senat 15 December 2016, VI R 86/13

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Germany · · · 15-12-2016

Leitsatz 1. Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an. 2. Der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

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