Bundesfinanzhof 10. Senat 20 March 2017, X R 11/16

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Germany · · · 20-03-2017

Leitsatz 1. Wird eine eingeführte Bezeichnung für einen Betrieb nicht mitverkauft, sondern lediglich im Rahmen eines Franchisevertrags zur Nutzung überlassen, sind nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden; deshalb ist der Gewinn aus der Veräußerung als laufender Gewinn zu besteuern. 2. Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten sind Kassen.

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