Bundesfinanzhof 8. Senat 24 October 2017, VIII R 13/15
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Der endgültige Ausfall einer privaten Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG, da mit der Abgeltungsteuer die quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene aufgegeben wurde. Ein solcher Verlust ist der Veräußerung der Forderung gleichzustellen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden; die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens genügt hierfür in der Regel nicht. Der BFH hob das klageabweisende Urteil des FG Düsseldorf auf und verwies die Sache zur Nachholung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen über die Endgültigkeit des Forderungsausfalls im Streitjahr 2012 zurück.AI
Germany · · · 24-10-2017
Leitsatz 1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG. 2. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden.
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