Bundesfinanzhof 10. Senat 10 November 2016, X B 85/16
Also known as
Germany · · · 10-11-2016
Leitsatz 1. NV: Es ist geklärt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung richtig ist, wenn sie den Wortlaut des § 356 Abs. 1 AO wiederholt. 2. NV: Deshalb bedarf es dort keines Hinweises, dass die Rechtsbehelfsfrist nur durch Eingang bei der zuständigen Finanzbehörde gewahrt wird, nicht aber durch das Absenden des an diese Behörde gerichteten Einspruchs. Verfahrensgang vorgehend FG Köln, 13.
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