Bundesfinanzhof 1. Senat 28 November 2016, I B 16

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Germany · · · 28-11-2016

Leitsatz NV: Ist ein Beteiligter aus gesundheitlichen (hier: psychischen) Gründen nicht in der Lage, auf eine richterliche Hinweis- und Auflagenverfügung zu reagieren oder darüber mit seinem Bevollmächtigten zu kommunizieren, kann es geboten sein, einem Antrag auf Aufhebung eines danach anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung stattzugeben. Verfahrensgang vorgehend FG Düsseldorf, 9.

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