Bundesfinanzhof 5. Senat 18 April 2017, V B 147/16
Also known as
Germany · · · 18-04-2017
Leitsatz 1. NV: An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat. 2. NV: Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist nicht hinreichend dargelegt, wenn ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.
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