Bundesfinanzhof 2. Senat 24 January 2018, II R 59/15
Also known as
Germany · · · 24-01-2018
Leitsatz 1. Zum Unland i.S. des § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind. 2. Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen. Verfahrensgang vorgehend Thüringer Finanzgericht, 27.
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