Bundesfinanzhof 10. Senat 29 November 2017, X R 34/15

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Germany · · · 29-11-2017

Leitsatz 1. NV: Büroräume sind im Regelfall als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. 2. NV: Eine zu einer Betriebsaufspaltung führende sachliche Verflechtung ist auch dann anzunehmen, wenn die wesentliche Betriebsgrundlage, die ein Gesellschafter einer Betriebs-Kapitalgesellschaft überlässt, zwar nicht im Eigentum des Gesellschafters steht, er sie aber aus eigenem Recht nutzen kann und zur

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