Bundesfinanzhof 9. Senat 3 September 2019, IX R 17/18

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Germany · · · 03-09-2019

Leitsatz 1. NV: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn bei der dargestellten Sachlage ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist. 2. NV: Die Begründungsfrist für die Revision gehört nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen.

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