Bundesfinanzhof 10. Senat 28 February 2020, X B 100/19

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Germany · · · 28-02-2020

Leitsatz 1. NV: Der Anspruch auf Akteneinsicht umfasst auch diejenigen beigezogenen Akten, die dem Gericht nur in elektronischer Form vorliegen. 2. NV: Auch wenn einem Beteiligten auf Antrag Einsicht in die seinerzeit dem Gericht vorliegenden Akten gewährt worden ist, muss das Gericht ihn von der späteren Beiziehung weiterer Akten unterrichten. 3.

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