Bundesfinanzhof 3. Senat 17 March 2020, III R 32/19

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Germany · · · 17-03-2020

Leitsatz 1. NV: Ein Kindergeldanspruch besteht nicht mehr, wenn das Kind eine erstmalige Berufsausbildung (hier: Kaufmann für Versicherungen und Finanzen) abgeschlossen hat und während der nachfolgenden (Zweit-)Ausbildung zum Betriebswirt mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, sofern die Berufstätigkeit im Vergleich zur Ausbildung als "Hauptsache" anzusehen ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.

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