Bundesfinanzhof 2. Senat 26 August 2020, II R 39/18

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Germany · · · 26-08-2020

Leitsatz 1. NV: Ein ganzjährig nutzbares Ferienhaus, in dem sich Nutzer lediglich vorübergehend zu Erholungszwecken aufhalten, kann eine Wohnung i.S. des § 5 Abs. 2 GrStG sein. Der Wohnungsbegriff setzt nicht voraus, dass die Räume zum dauernden Aufenthalt bestimmt sind oder dauernd genutzt werden. 2.

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