Bundesfinanzhof 11. Senat 3 February 2021, XI B 45/20

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Germany · · · 03-02-2021

Leitsatz 1. NV: Im Falle einer objektiv mehrdeutigen Erklärung, die sowohl als Handeln im eigenen als auch als Handeln im fremden Namen verstanden werden kann, gehen Unklarheiten zu Lasten des Erklärenden - auf dieser Grundlage wird der angebliche Vermittler verpflichtet, wenn er seine Vermittlerrolle nicht hinreichend deutlich macht. 2. NV: Rechtsfolge der sog.

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