Bundesfinanzhof 5. Senat 5 December 2024, V R 13/22

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Germany · · · 05-12-2024

Leitsatz Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter --wie etwa gemeinnützige Interessen-- verfolgt. Verfahrensgang vorgehend FG Münster, 5.

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