Bundesfinanzhof 8. Senat 28 July 2026, VIII B 47

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Germany · · · 28-07-2026

Leitsatz 1. NV: Ein dem Beteiligten gemäß § 155 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 85 der Zivilprozessordnung zuzurechnendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten kann vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte das Mandat zur Unzeit niederlegt und es dem Beteiligten danach in der zur Verfügung stehenden Zeit vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich ist, einen zu seiner

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