Bundesverwaltungsgericht 8. Senat 13 April 2016, 8 C 10/15
Also known as
Germany · · · 13-04-2016
Leitsatz 1. Nach dem faktischen Enteignungsbegriff des Vermögensrechts ist von einer Enteignung auszugehen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 1.
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