Bundesverwaltungsgericht 8. Senat 8 February 2017, 8 C 11/16

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Germany · · · Cited by 1 · 08-02-2017

Leitsatz 1. Die Entschädigung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG setzt voraus, dass der geschädigte Vermögenswert bis zum Ablauf der dort genannten Ausschlussfristen abschließend konkretisiert wurde. 2. Das Unternehmen als solches und die Anteile hieran sind voneinander zu unterscheidende Vermögenswerte. Daher umfasst die Anmeldung der Schädigung eines Unternehmens nach § 1 Abs.

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