Bundesverwaltungsgericht 4. Senat 18 October 2017, 4 C 5/16

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Germany · · · Cited by 9 · 18-10-2017

Leitsatz 1. Der Aufenthalt in Ferienwohnungen ist kein Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung. 2. Das dauernde Wohnen und die Nutzung von Ferienwohnungen können jedenfalls dann grundsätzlich in einem sonstigen Sondergebiet kombiniert werden, wenn die Nutzungen in einem Gebäude stattfinden. § 10 Abs. 1 und 4 BauNVO steht dem nicht entgegen. 3.

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