Bundesverwaltungsgericht 10. Senat 23 January 2019, 10 C 5/17
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Germany · · · Cited by 25 · 23-01-2019
Leitsatz 1. Ist die Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Subventionsbescheides verstrichen, so steht dies einer erst danach verfügten Aufhebung des Verwaltungsakts entgegen. Daran ändert es nichts, wenn die Behörde nach Fristablauf - etwa auf den Widerspruch des Betroffenen hin - erneut Ermittlungen aufnimmt oder ihr Ermessen erneut ausübt. 2.
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