Bundesverwaltungsgericht 1. Senat 14 January 2020, 1 A 3/19

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Germany · · · Cited by 23 · 14-01-2020

Leitsatz Eine Gefahr im Sinne des § 58a AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn der Ausländer zwar nicht selbst - gar vollständig oder nachhaltig - ideologisch radikalisiert ist, er sich jedoch von Dritten im Wissen um deren ideologische Zwecke für entsprechende Gewalthandlungen instrumentalisieren lässt. Tenor Die Verfügung des Beklagten vom 5. April 2019 wird aufgehoben.

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