Bundesverwaltungsgericht Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO 17 March 2020, 20 F 3/18

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Germany · · · Cited by 1 · 17-03-2020

Leitsatz 1. Ein Richter ist nicht bereits deshalb von der Ausübung des Richteramts im Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, weil er an einem Beweisbeschluss über die Aktenvorlage im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren mitgewirkt hat. 2. Wird die Weigerung der Vorlage von Akten auf besondere gesetzliche Geheimhaltungsgründe im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt.

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