Bundesverwaltungsgericht Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO 7 April 2020, 20 F 2/19

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Leitsatz 1. Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung sind im Zwischenverfahren nach § 99 VwGO unstatthaft. 2. Bei Sperrerklärungen ist die nachträgliche Ergänzung von Ermessenserwägungen nur zulässig, wenn die Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt

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