Bundesverwaltungsgericht 6. Senat 8 June 2020, 6 B 50/19

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Germany · · · 08-06-2020

Leitsatz Ob eine Raumeinheit in einer Beherbergungsstätte der vorübergehenden Unterbringung dient und deshalb gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV nicht als Wohnung gilt, hängt von der anhand der Umstände des Einzelfalles zu ermittelnden Zweckbestimmung der Raumeinheit ab. Die Dauer der Nutzung durch eine bestimmte Person ist hierbei lediglich ein in die Gesamtbetrachtung einzustellendes Indiz.

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