Bundesverwaltungsgericht 7. Senat 11 March 2010, 7 B 36/09

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Germany · · · Cited by 13 · 11-03-2010

Leitsatz Wird bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung in einer ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung abstrakt darüber belehrt, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann, bezieht sich die Rechtsbehelfsbelehrung ohne Weiteres auch auf einen potentiell Drittbetroffenen und setzt - wenn ihm der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird - ihm gegenüber die Widerspruchsfrist in Lauf.

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