Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat 9 March 2010, 1 WB 9/09
Also known as
Germany · · · 09-03-2010
Leitsatz Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der die Genehmigung zum Überschreiten der Höchststudienzeit für ein Studium an einer Universität der Bundeswehr zum Gegenstand hat, ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet. Tatbestand Der Antragsteller war Soldat auf Zeit und studierte an einer Universität der Bundeswehr.
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