Bundesverwaltungsgericht 8. Senat 24 November 2010, 8 C 14/09

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Germany · · · Cited by 12 · 24-11-2010

Leitsatz 1. Wird ein staatliches Sportwettenmonopol errichtet, um die Spielsucht zu bekämpfen und problematischem Spielverhalten entgegenzuwirken, hat sich die Werbung für das staatliche Monopolangebot auf sachliche Informationen über die Möglichkeit zum legalen Wetten zu beschränken. Eine Werbung mit dem Hinweis auf eine gemeinnützige Verwendung der Wetteinnahmen ist unzulässig. 2.

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