Bundesverwaltungsgericht 3. Senat 7 March 2011, 3 B 90/10

Also known as

Germany · · · 07-03-2011

Leitsatz Der für die Zuordnung einer Verbindlichkeit notwendige Objektbezug zu einem zuzuordnenden Grundstück wird nicht allein dadurch hergestellt, dass sie für Aufwendungen eingegangen worden ist, die in das Grundstück geflossen sind; erforderlich ist darüber hinaus, dass die Verbindlichkeit - wenn sie nicht durch eine dingliche Sicherung mit dem Grundstück verbunden ist - über einen

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