Bundesverwaltungsgericht 10. Senat 14 November 2012, 10 B 22/12

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Germany · · · Cited by 41 · 14-11-2012

Leitsatz Für die nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Ausländers als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art.

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