Bundesverwaltungsgericht 9. Senat 16 July 2012, 9 KSt 3/12

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Germany · · · 16-07-2012

Gründe 1 Die gemäß §§ 151,165 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. 2 Der Kläger beruft sich gegenüber dem von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten aufgrund des Kostenausspruchs im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2001 geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch auf Verjährung; er hält den Anspruch darüber hinaus wegen Zeitablaufs für verwirkt.

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