Bundesverwaltungsgericht 2. Senat 18 February 2013, 2 B 51/12

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Germany · · · Cited by 5 · 18-02-2013

Leitsatz Entschließt sich der Dienstherr bei einer Versetzungsmaßnahme, die eine Vielzahl von Beamten betrifft, im Rahmen seines Auswahlermessens die aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu berücksichtigenden Belange anhand eines Punktesystems zu erfassen und zu bewerten, um daraus eine Rangfolge der zu versetzenden Beamten zu erstellen, so muss dieses Punktesystem so gestaltet sein,

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