Bundesverwaltungsgericht 6. Senat 27 March 2013, 6 B 50/12
Also known as
Germany · · · Cited by 4 · 27-03-2013
Leitsatz Die Auslegung von öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen ist vor allem im Hinblick auf die Erfassung des Erklärungswortlauts und der Sichtung und Aufklärung der für die Bedeutung der Erklärung erheblichen Umstände ein Akt der Tatsachenfeststellung, dagegen ergibt sich erst aus dem materiell-rechtlichen Hintergrund einer Erklärung, welche Regelung mit ihr angestrebt wird.
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