Bundesverwaltungsgericht 6. Senat 19 March 2014, 6 P 1/13

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Germany · · · Cited by 8 · 19-03-2014

Leitsatz Der Personalrat kann nicht verlangen, dass ihm die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten unter Namensnennung der Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden; seine Überwachungsaufgabe kann er bereits effektiv wahrnehmen, wenn er zunächst nur die anonymisierten Arbeitszeitlisten der Dienststelle erhält.

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